Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES
1. Den Vertragsbeziehungen zwischen defacto BE/ONE GmbH, Erlangen (nachfolgend „defacto BE/ONE”) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, defacto hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen
Geschäfte.

2. Die Angebote von defacto sind stets freibleibend.

3. Gegenstand der durch defacto erteilten Angebote sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (defacto), die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt, sowie Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen, Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.

4. Die vorliegenden AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Ware, Mietsache, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.

II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Mit der Bestellung einer Ware, eines Werkes oder einer Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen gebunden.
defacto BE/ONE ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von defacto BE/ONE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von defacto zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von defacto. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.

3. Als Beschaffenheit der Ware oder Werk- bzw. Dienstleistung gilt grundsätzlich nur die von defacto BE/ONE verwendete Beschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch defacto stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben defacto BE/ONE im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. Der Auftraggeber wird defacto BE/ONE nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie Anfragen und Entwürfe von defacto BE/ONE zeitnah überprüfen und freigeben.

5. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch defacto BE/ONE; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

6. Der Auftraggeber stellt defacto BE/ONE alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

III. LIEFERZEIT UND LIEFERVERPFLICHTUNG
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die durch defacto BE/ONE schriftlich oder elektronisch unterbreitete Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von defacto sind zulässig. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.

3. defacto BE/ONE ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Vertragsverpflichtungen Dritter und Subunternehmer zu bedienen.

4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist defacto berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung
seitens defacto BE/ONE als nicht als verspätet.

5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, defacto BE/ONE mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.

6. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.

7. Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers berechtigen defacto BE/ONE, Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig ist defacto BE/ONE berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig
zu stellen.

8. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von defacto nicht zu vertreten.

IV. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist defacto überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt, auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

3. Schuldet defacto BE/ONE einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird defacto BE/ONE diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.

V. PREISE, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen.

2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten.

5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

6. defacto BE/ONE ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von defacto verfügbar sein.

7. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann defacto BE/ONE eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann defacto BE/ONE auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden defacto BE/ONE vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; defacto wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten haben.

9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23-26 KSVG.

VI. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.

3. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

4. defacto BE/ONE erhält von jedem hergestellten Werbemittel 20 Belegexemplare.

VII. MÄNGELANSPRÜCHE
1. defacto BE/ONE wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit den Einzelaufträgen erbringen.

2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt defacto BE/ONE nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Soweit defacto BE/ONE kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird defacto die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber
vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.

4. Soweit defacto BE/ONE werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird defacto BE/ONE die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.

5. Soweit defacto BE/ONE mietvertragliche Leistungen erbringt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.

6. Soweit defacto BE/ONE dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet defacto keinen bestimmten Erfolg. defacto BE/ONE wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten
Ziele zu erreichen.

7. Der Auftraggeber haftet gegenüber defacto BE/ONE für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten und Materialien. Er stellt defacto BE/ONE von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat
defacto BE/ONE etwaige aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.

VIII. HAFTUNG
1. Für Schäden haftet defacto BE/ONE – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit von defacto BE/ONE, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen,
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) Mängeln, die defacto BE/ONE absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit defacto BE/ONE garantiert hat,
e) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet defacto auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes. Dies gilt auch für Folgeschäden.

3. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche defacto BE/ONE zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten. Für die Schadenersatzansprüche gem. Ziffer VII Nr. 1 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.

X. RECHTE AN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN ARBEITSERGEBNISSEN
1. Rechte, insbesondere Urheberrechte an den von defacto BE/ONE in Erfüllung des Auftrages erzielten Arbeitsergebnissen, stehen defacto zu. Hiervon umfasst sind auch die Objekt- und Quellcodes sowie alle dazu gehörigen Unterlagen in ihrem jeweiligen
Entwicklungsstand. Sollte sich ein Schutzrecht beim Auftraggeber manifestieren, ist dieser verpflichtet, defacto BE/ONE ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einzuräumen.

2. defacto BE/ONE räumt dem Auftraggeber die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer des entsprechenden Vertrages ein. Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte ist ausschließlich mit Zustimmung
von defacto BE/ONE und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts möglich. Am eingesetzten Know-How sowie an Methoden und Verfahren von defacto BE/ONE findet eine Rechteeinräumung nicht statt.

3. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Die Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

XI. SCHUTZRECHTE
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt defacto BE/ONE von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird defacto BE/ONE von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.

2. Entwürfe und Kreationsvorschläge von defacto BE/ONE sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich ob in endgültiger Form oder als Entwurf (Strategien, Konzepte, Entwürfe, Kreationspläne, Designs, Präsentationen und Muster), die dem Auftraggeber zugegangen sind, bleiben geistiges Eigentum von defacto BE/ONE,
es sei denn, dem Auftraggeber sind ausdrücklich weitere Rechte eingeräumt worden.

XII. FORM
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von defacto BE/ONE ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Diese mündlichen Abreden müssen schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

XIII. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Dies gilt auch für Inhalt, Struktur und Höhe von Zahlungsvereinbarungen.

XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGE VEREINBARUNGEN
1. Erfüllungsort ist Erlangen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erlangen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen unserer Produkte.

4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

5. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Auftraggeberdaten werden gespeichert.

6. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Märkte, Zielgruppen, aber auch für bestimmte Gegenstände und Methoden kann defacto nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit im Rahmen eines Auftrages Exklusivität
vereinbart wurde, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

7. defacto BE/ONE darf die für den Kunden entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden im üblichen Umfang für Eigenwerbung unentgeltlich verwenden und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur
www.defacto-beone.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen defacto
BE/ONE und Auftraggeber im Einzelfall schriftlich ausgeschlossen werden.

8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 09/2015